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HAFENORDNUNG

Zusätzlich zu den HISWA-Bedingungen Auf dem Hafengelände gelten die folgenden, selbstverständlichen Regeln.

                                                                                       JACHTHAFEN HAFENORDNUNG 

  • Artikel 1: Allgemeines

    1.1.                 Diese Bestimmungen gelten für alle Liegeplatzinhaber, Besucher und Benutzer der Jachthafenanlagen des Jachthafens Waterkant
    1.2. Zweck dieser Vorschriften ist es, die Sicherheit zu fördern, die Ordnung aufrechtzuerhalten und eine angenehme und saubere Umgebung für alle Hafenbenutzer zu schaffen.
    1.3. Jeder Liegeplatzinhaber ist verpflichtet, diese Vorschriften einzuhalten und den Anweisungen des Hafenpersonals strikt Folge zu leisten.
    1.4. Jeder, der sich in der Marina aufhält, hat für Ordnung, Ruhe und Sauberkeit zu sorgen, die Sicherheit zu beachten und störendes Verhalten zu vermeiden.

     

    Artikel 2: Zuweisung und Nutzung von Liegeplätzen

    2.1. Die Liegeplätze werden von der Hafenbehörde zugewiesen. Die Liegeplatzinhaber müssen ihren Liegeplatz ordnungsgemäß nutzen und den Anweisungen des Hafenpersonals Folge leisten.
    2.2. Ein Wechsel des Liegeplatzes ist ohne Zustimmung des Hafenmeisters nicht zulässig.
    2.3. Es liegt in der Verantwortung des Liegeplatzinhabers, sein Schiff ordnungsgemäß festzumachen und sicherzustellen, dass es keine Schäden an anderen Schiffen oder Hafeneinrichtungen verursacht.
    2.4. Alle zugewiesenen Schiffe müssen ständig die folgenden Kriterien erfüllen: vorzeigbar, gut gewartet, segelfertig und mit geeigneten Einrichtungen für Festmacher.
    2.5. Es ist verboten, Liegeplätze zu belegen, die nicht vereinbart oder zugewiesen wurden.

     

    Artikel 3: Verbot des Aufenthalts an Bord

    3.1. Das Besetzen des Bootes ist zu jeder Zeit verboten.
    3.2. Was die Nutzungsdauer anbelangt, so sind drei Monate oder mehr pro Jahr ein angemessener Standard. Damit wird zwischen der Nutzung zu Erholungszwecken und der Nutzung des Bootes als Hauptwohnsitz unterschieden. Die Nutzung wird definiert als ständige Anwesenheit auf dem Boot über einen längeren Zeitraum, ohne dass das Boot regelmäßig bewegt wird, und die Nutzung des Bootes als Hauptwohnsitz oder ständiges Zuhause. Zu den Merkmalen des Wohnens gehört die Verrichtung täglicher Haushaltstätigkeiten wie Kochen, Waschen und die strukturelle Nutzung von Haushaltsgeräten an Bord.
    3.3. Die Hafenbehörde behält sich das Recht vor, im Falle der Belegung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Kündigung des Liegeplatzvertrags.
     

     

    Artikel 4: Nutzung von Landungsbrücken und Anlegestellen

    4.1. Es ist strengstens untersagt, ohne schriftliche Genehmigung Änderungen an Stegen, Anlegestellen oder anderen Hafeneinrichtungen vorzunehmen.
    4.2. Schäden, die durch unbefugtes Verstellen entstanden sind, werden vollständig auf Kosten des Verursachers behoben.
    4.3. Das Gerüst sollte jederzeit frei von Hindernissen oder Materialien sein.

     

    Artikel 5: Sicherheit und Umwelt

    5.1. Die Nutzer des Hafens müssen die Sicherheit beachten und die Sicherheitsvorschriften einhalten.
    5.2. Es ist verboten, Abfälle, Öl, Treibstoff oder andere umweltschädliche Stoffe in den Hafen einzuleiten. Die Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu deponieren.
    5.3. Offenes Feuer, einschließlich Grillen, ist auf den Landungsbrücken und an Bord der Schiffe im Hafen nicht erlaubt, sofern nicht anders angegeben.
    5.4. Die Motoren dürfen nur gestartet werden, um das Schiff zu bewegen, und die Höchstgeschwindigkeit im Hafen beträgt 5 km/h.

     

    Artikel 6: Instandhaltung und Reparaturen

    6.1. Instandhaltung und kleinere Reparaturen sind zulässig, sofern sie keine Belästigung darstellen und die Umweltvorschriften eingehalten werden.
    6.2. Größere Reparaturen sollten außerhalb des Hafens durchgeführt werden.
    6.3. Die Durchführung von Wartungsarbeiten wie Bohren, Schweißen, Schleifen, Schleifen, Streichen und ähnliche Tätigkeiten ist im Hafen verboten.

     

    Artikel 7: Zugang zum Hafen und zu den Anlagen

    7.1. Der Zugang ist den Liegeplatzinhabern und ihren Gästen vorbehalten. Besucher müssen sich beim Hafenmeister melden.
    7.2. Im Hafenbereich ist ein Fahrzeug pro Liegeplatz erlaubt; andere Fahrzeuge müssen außerhalb der Schranke geparkt werden und dürfen hier nicht abgestellt werden.
    7.3. Haustiere sind erlaubt, wenn sie an der Leine gehalten werden und keine Belästigung darstellen.
    7.4. Die Weitergabe von Zugangscodes oder Schlüsseln ist verboten. Die Tore müssen jederzeit geschlossen sein.

     

    Artikel 8: Verhaltensregeln

    8.1. Liegeplatzinhaber und Besucher haben sich so zu verhalten, dass sie die Ruhe und den Genuss der Hafenumgebung respektieren.
    8.2. Übermäßiger Lärm, einschließlich lauter Musik, Gespräche oder anderes störendes Verhalten, ist nicht erlaubt.
    8.3. Die Liegeplatzinhaber sind für das Verhalten ihrer Gäste verantwortlich.
    8.4. Drogen und Trunkenheit in der Öffentlichkeit sind auf dem Hafengelände nicht erlaubt.

     

     

    Artikel 9: Vollstreckung und Sanktionen

     

    9.1. Das Hafenpersonal ist befugt, die Einhaltung dieser Vorschriften durchzusetzen. Verstöße können zu Verwarnungen, Bußgeldern oder in schwerwiegenden Fällen zur Auflösung des Liegeplatzvertrages führen.
    9.2. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen kann der Liegeplatz ohne Anspruch auf Erstattung der Liegeplatzgebühren gekündigt werden.

     

    Artikel 10: Zusätzliche Bestimmungen

    10.1. Die Liegeplatzgebühren sind nicht erstattungsfähig.
    10.2. Bei Verlust eines Zugangsschlüssels werden 50 € berechnet.
    10.3. Jachthaven Waterkant B.V. und der Hafenmeister haften nicht für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl von Gütern, es sei denn, dies ist die Folge eines nachweislichen Versäumnisses ihrerseits.
    10.4. Nach Beendigung eines Liegeplatzes muss der Schlüssel zurückgegeben werden.

     

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